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Erbschaftsteuer – Vollständige Steuerbefreiung für den Erwerb von Kulturgütern
Der Erwerb von Kulturgütern i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ErbStG vollständig steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG) und diese sich mindestens seit zwanzig Jahren im Familienbesitz befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Abs. 1 des Kulturgutschutzgesetzes v. (BGBl 2016 I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb ErbStG).
Quelle: /2, NWB NAAAH-41196