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BBK Nr. 5 vom Seite 252

Vertrauensschutz durch eine Betriebsprüfung der DRV?

Mehr Rechtssicherheit bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen

Jörg Romanowski

[i]Ecklebe, Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung – Ein zu Unrecht unterschätztes Risiko, Lohn und Gehalt direkt digital 5/2018 S. 2 NWB BAAAG-83074 In der Praxis stellt sich fast für jedes Unternehmen die Frage, ob es aufgrund von bereits in der Vergangenheit durchgeführten Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Vertrauensschutz erlangt. Die Ausgangslage stellt sich dabei wie folgt dar: Seit Jahren wurde im Unternehmen eine konkrete Abrechnung durchgeführt, die auch in den vergangenen Prüfungen unbeanstandet geblieben ist. Über die Jahre hat sich an der eigenen Abrechnungspraxis nichts geändert, doch in der aktuellen Betriebsprüfung will der Prüfer der DRV genau diesen Sachverhalt aufgreifen und dafür – mitunter horrende – Sozialversicherungsbeiträge nachberechnen. Darüber hinaus wundern sich Arbeitgeber, dass es gelegentlich bei aktuellen Betriebsprüfungen zu Beanstandungen kommt, allein, weil sich die Rechtsprechung der Sozialgerichte diesbezüglich geändert hat. Ob und inwieweit dieses Vorgehen rechtlich zulässig sein kann, soll im Folgenden eingehender beleuchtet werden.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Umfang von Betriebsprüfungen der DRV

§ 28p SGB IV [i]Marburger, Prüfungen der DRV: Art und Umfang der Ermittlungen, NWB 18/2018 S. 1333 NWB JAAAG-81259 und die Beitragsverfahrensverordnung regeln alle wesentlichen Modalitäten der Betriebsprüfung der DRV. Durch die DRV werden mindestens alle vier Jahre insbesondere die vom Arbeitgeber vorgenommenen Beurteilungen aller Beschäftigten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht und aller Entgelte in beitragsrechtlicher Hinsicht sowie die Unfallumlage, die Künstlersozialabgabe und die Umlagen zu U1, U2 und UI überprüft.

Die DRV ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung nicht verpflichtet, vollständige Prüfungen durchzuführen. Sie führt stets Stichprobenprüfungen durch und teilt auch grundsätzlich nicht schriftlich mit, welche Stichproben sie in ihrer Prüfung gesetzt hat.S. 253

Hinweis:

Insofern ist es keine rechtlich zulässige Schlussfolgerung, eine Prüfung ohne Beanstandungen würde bedeuten, dass bisher alles richtig abgerechnet wurde.