Finanzplanung – ein lohnendes Feld für Steuerberater?
Bindungen zwischen Steuerberater und Mandant bestehen oft viele Jahre. In dieser Zeit erfahren steuerliche Berater nicht nur sehr viel über die finanziellen Belange des Mandanten, vielmehr wird oft ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, das weit über das reine Zahlenwerk hinausgeht. So erfahren Steuerberater im Laufe des Mandatsverhältnisses welche Einstellung der Mandant zu seinem Unternehmen und seiner Familie bzw. einzelnen Familienmitgliedern hat, wie er sich seine (finanzielle) Zukunft vorstellt usw. Diese Vertrauensbeziehung ist wichtig, denn sie ermöglicht es, den Mandanten ganzheitlich zu beraten und seine Ziele und Interessen optimal zu berücksichtigen.
Ein Geschäftsfeld, das sich gut als sinnvolles zusätzliches Beratungsangebot für den Mandanten eignen kann, ist die Finanzplanung. Denn aufgrund des Vertrauensverhältnisses suchen Mandanten oft bereits von sich aus bei Finanzierungsfragen den Rat ihres Steuerberaters – sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich. Für viele steuerliche Berater gehört dieser Bereich – der einerseits das Geschäftsfeld des Steuerberaters sinnvoll ergänzt und andererseits den Mandanten ohne Einbindung weiterer Dienstleister effizient voranbringt – bereits jetzt zu einer ganzheitlichen Beratung. Wir greifen dieses Themenfeld daher in dieser Ausgabe mit zwei Beiträgen auf. Marcel Reyers zeigt Ihnen ab der sinnvolle Ansatzpunkte zum Ausbau des Leistungsangebots auf. Aktuelle Brennpunkte der Finanzplanung stellt anschließend Christoph Leichtweiß ab der Seite 96 vor.
Aber selbstverständlich lässt uns auch in dieser Ausgabe das Thema Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 nicht ganz los: Die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2016 angepassten neuen Vorschriften zur Verschonung des Betriebsvermögens gelten nun bereits seit mehr als drei Jahren. Mit Datum vom wurden jetzt die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 sowie die Erbschaftsteuer-Hinweise 2019 (ErbStH 2019) im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Ein guter Anlass, einen genaueren Blick auf die Begünstigungen für Betriebsvermögen zu werfen.
Soweit es sich bei begünstigungsfähigem Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG auch um begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG handelt, kommen hierfür Steuerbegünstigungen in Betracht. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigungen erfüllt sind, erfolgt auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Deren Erhalt hängt anschließend davon ab, ob sogenannte Behaltensfristen sowie ggf. auch Lohnsummenregelungen eingehalten werden. Wird jedoch gegen diese verstoßen, kommen – ggf. erhebliche – Nachversteuerungen in Betracht. Annette Höne befasst sich in ihrem Beitrag ab der mit den für die Steuerbefreiungen nach § 13a und § 13c ErbStG geltenden Regelungen und dabei zu beachtenden Besonderheiten. Ein Schaubild bietet einen komprimierten Gesamtüberblick.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 3/2020 Seite 69
NWB PAAAH-42941