Teil III: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Abschnitt 4: Besondere Erfordernisse bei Grenzmaßnahmen [1]
Artikel 60 Einfuhren in Kleinstmengen
Die Mitglieder können kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in kleinen Sendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-42934
1Amtl. Anm.: Hat ein Mitglied im wesentlichen alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.