TRIPS Artikel 60

Teil III: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Abschnitt 4: Besondere Erfordernisse bei Grenzmaßnahmen [1]

Artikel 60 Einfuhren in Kleinstmengen

Die Mitglieder können kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in kleinen Sendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen.

Fundstelle(n):
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KAAAH-42934

1Amtl. Anm.: Hat ein Mitglied im wesentlichen alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.