TRIPS Artikel 6
Teil I: Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien
Artikel 6 Erschöpfung
Für die Zwecke der Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens darf vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommen nicht dazu verwendet werden, die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln.
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KAAAH-42934