TRIPS Artikel 49
Teil III: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Abschnitt 2: Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe
Artikel 49 Verwaltungsverfahren
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten gleichwertig sind.
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KAAAH-42934