TRIPS Artikel 47
Teil III: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Abschnitt 2: Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe
Artikel 47 Recht auf Auskunft
Die Mitglieder können vorsehen, daß die Gerichte befugt sind anzuordnen, daß der Verletzer dem Rechtsinhaber Auskunft über die Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, und über ihre Vertriebswege erteilen muß, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht.
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KAAAH-42934