TRIPS Artikel 47

Teil III: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Abschnitt 2: Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe

Artikel 47 Recht auf Auskunft

Die Mitglieder können vorsehen, daß die Gerichte befugt sind anzuordnen, daß der Verletzer dem Rechtsinhaber Auskunft über die Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, und über ihre Vertriebswege erteilen muß, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht.

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KAAAH-42934