TRIPS Artikel 32
Teil II: Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums
Abschnitt 5: Patente
Artikel 32 Widerruf/Verfall
Es ist eine Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen, mit denen Patente widerrufen oder für verfallen erklärt werden, vorzusehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-42934