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NWB Nr. 34 vom Seite 2867 Fach 27 Seite 5383

Unbezahlter Urlaub und Sozialversicherung

von Oberverwaltungsrat Horst Marburger, Geislingen

Die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung (SV) ist für Arbeitnehmer (AN) davon abhängig, dass sie eine Beschäftigung gegen Entgelt verrichten. Es muss ferner eine Verfügungsgewalt des Arbeitgebers (ArbG) vorhanden sein, die sich auf Art, Zeit und Ort der zu leistenden Arbeit bezieht. Diese Kriterien werden während eines bezahlten Urlaubs (Jahresurlaubs) durchaus als gegeben angesehen. Anders ist dies im Fall eines unbezahlten Urlaubs. Hier fehlt es zumindest an der Entgeltlichkeit.

I. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Nach § 7 Abs. 3 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Das gilt jedoch nicht, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Angesprochen wird hier neben dem unbezahlten Urlaub auch ein Streik oder eine Aussperrung (Arbeitskampf); vgl. dazu im Einzelnen die Sonderregelungen in der KV unter Ziff. II.

Bleibt in der KV während ...