Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 7427c-18-St 183

Umsatzsteuer; §§ 18a, e UStG; Erteilung einer neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch die niederländische Steuer- und Zollverwaltung an dort registrierte Einzelunternehmer zum

Bezug: BStBl 2019 I S. 1263

Bezug:

Mit o. a. Schreiben vom hat das BMF mitgeteilt, dass die in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmer eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erhalten haben und verpflichtet sind, diese ab dem bei innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden. Die den niederländischen Einzelunternehmen bisher erteilte USt-IdNr. wird ab dem Zeitpunkt der Umstellung zum ungültig.

Die übrigen niederländischen USt-IdNrn. sind von der Umstellung nicht betroffen und bleiben unverändert bestehen.

Das BMF weist in diesem Zusammenhang u. a. auf Folgendes hin:

1. Allgemeines

Ab dem müssen in Deutschland registrierte Unternehmer für alle innergemeinschaftlichen Umsätze mit einem in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmer grundsätzlich dessen neue - ab dem gültige - niederländische USt-IdNr. verwenden. Für Zeiträume bis zum ist die - vor der Umstellung - gültige USt-IdNr. zu verwenden. Soweit für bis zum erbrachte Warenlieferungen oder sonstige Leistungen die Rechnungsstellung erst im Jahr 2020 erfolgt, kann in der Rechnung entweder die vor der Umstellung gültige oder die neue USt-IdNr. des in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmers verwendet werden.

2. Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG)

Bestätigungsanfragen nach § 18e UStG werden von den zuständigen niederländischen Behörden ab dem nur für die ab diesem Zeitpunkt gültigen USt-IdNrn. bestätigt. Dagegen werden USt-IdNrn., die bis zum 31. Dezember 2019 Gültigkeit hatten, ab dem von der niederländischen Verwaltung nicht mehr bestätigt.

3. Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG)

In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist für Meldezeiträume ab Januar 2020 zwingend die neue - ab dem gültige - niederländische USt-IdNr. anzugeben. Andernfalls kommt es zu Beanstandungen gegenüber dem leistenden Unternehmer durch das Bundeszentralamt für Steuern und das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die vom leistenden Unternehmer in Anspruch genommene Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zu versagen ist bzw. der leistende Unternehmer die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen zu versteuern hat.

Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - S 7427c-18-St 183

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
JAAAH-42862