Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderungen in der Künstlersozialversicherung zum 1. Juli 2001
I. Vorbemerkung
Die im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelte Versicherungspflicht von selbständigen Künstlern und Publizisten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (vgl. dazu Marschner, NWB F. 27 S. 4735 ff.) wird mittels des o. g. Gesetzes, das grundsätzlich am in Kraft tritt, einigen Veränderungen unterworfen. Die Änderungen sind nicht nur für den versicherten Personenkreis der Künstler von Bedeutung, sondern auch für die sog. Vermarkter (z. B. Verlage und Galerien), die als solche an die Künstlersozialkasse (KSK) eine Künstlersozialabgabe (KSA) zu entrichten haben. Die wichtigsten Änderungen sollen nachfolgend erläutert werden. Weitere Informationen können den Gesetzgebungsmaterialien entnommen werden (BT-Drs. 14/5066 sowie BT-Drs. 14/5792).
II. Änderungen beim versicherten Personenkreis
1. Änderung der Berufsanfängerklausel
Um der besonderen Situation der selbständigen Künstler Rechnung zu tragen, enthielt § 3 Abs. 2 KSVG in seiner bisherigen Fassung die Regelung, dass in den ersten fünf Jahren der künstlerischen Tätigkeit auch dann eine Sozialversicherungspflicht gegeben ist, wenn das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze (von derzeit 630