Teil III
Art. XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien
1. Die Vertreter der Vertragsparteien treten periodisch zusammen, um die Durchführung derjenigen Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen, die ein gemeinsames Vorgehen erfordern, und um allgemein die Durchführung dieses Abkommens und die Erreichung seiner Ziele zu erleichtern. Sooft in diesem Abkommen die gemeinsam handelnden Vertragsparteien erwähnt sind, werden sie als VERTRAGSPARTEIEN bezeichnet.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird ersucht, die erste Sitzung der VERTRAGSPARTEIEN einzuberufen; diese soll spätestens am stattfinden.
3. Jede Vertragspartei verfügt bei allen Sitzungen der VERTRAGSPARTEIEN über eine Stimme.
4. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
5. Unter außergewöhnlichen, in diesem Abkommen nicht anderweitig vorgesehenen Umständen können die VERTRAGSPARTEIEN eine Vertragspartei von einer der ihr durch dieses Abkommen auferlegten Verpflichtung befreien, vorausgesetzt, daß ein solcher Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gebilligt wird und daß diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Vertragsparteien umfaßt. Durch eine solche Abstimmung können die VERTRAGSPARTEIEN gleichfalls
bestimmte Arten von außergewöhnlichen Umständen bezeichnen, unter denen andere Abstimmungsbedingungen für die Befreiungen von Verpflichtungen gelten, und
die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Vorbedingungen festlegen.
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DAAAH-42825