GATT 1994 Art. XXIX

Teil III

Art. XXIX Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im vollen Umfang ihrer Exekutivbefugnisse die allgemeinen Grundsätze der Kapitel I bis VI einschließlich und des Kapitels IX der Havanna-Charta bis zu dem Zeitpunkt zu beachten, an dem sie die Charta gemäß ihren verfassungsmäßigen Bestimmungen annehmen.

2. Die Anwendung des Teils II dieses Abkommens wird mit dem Tage des Inkrafttretens der Havanna-Charta ausgesetzt.

3. Sollte die Havanna-Charta bis zum nicht in Kraft getreten sein, treten die Vertragsparteien vor dem zusammen, um darüber zu befinden, ob dieses Abkommen geändert, ergänzt oder unverändert beibehalten werden soll.

4. Sollte die Havanna-Charta zu irgendeinem Zeitpunkt außer Kraft treten, versammeln sich die VERTRAGSPARTEIEN sobald wie möglich danach, um darüber zu befinden, ob dieses Abkommen ergänzt, geändert oder unverändert beibehalten werden soll. Bis zum Abschluß einer Vereinbarung über diese Frage tritt Teil II dieses Abkommens von neuem in Kraft; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß Teil II, mit Ausnahme des Artikels XXIII, mutatis mutandis durch den zu diesem Zeitpunkt in der Havanna-Charta enthaltenen Text ersetzt wird und daß ferner keine Vertragspartei durch Bestimmungen gebunden ist, die für sie zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Havanna-Charta nicht bindend waren.

5. Sollte eine Vertragspartei die Havanna-Charta bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht angenommen haben, treten die VERTRAGSPARTEIEN zusammen, um darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise dieses Abkommen, soweit es die Beziehungen zwischen der genannten Vertragspartei und den übrigen Vertragsparteien berührt, ergänzt oder geändert werden soll. Bis zum Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung gilt Teil II dieses Abkommens, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels, weiterhin zwischen der genannten Vertragspartei und den übrigen Vertragsparteien.

6. Vertragsparteien, die Mitglieder der Internationalen Handelsorganisation sind, dürfen sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, um irgendeine Bestimmung der Havanna-Charta unwirksam zu machen. Die Anwendung des in diesem Absatz behandelten Grundsatzes auf eine Vertragspartei, die nicht Mitglied der Internationalen Handelsorganisation ist, bedarf einer Vereinbarung gemäß Absatz 5 dieses Artikels.

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DAAAH-42825