GATT 1994 Art. XXIII

Teil II

Art. XXIII Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile

1. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Grund dieses Abkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Abkommens dadurch behindert wird, a) daß eine andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt, oder b) daß eine andere Vertragspartei eine bestimmte Maßnahme trifft, auch wenn diese nicht gegen dieses Abkommen verstößt, oder c) daß irgendeine andere Sachlage gegeben ist, so kann diese Vertragspartei zur Erzielung einer befriedigenden Regelung der Angelegenheit der anderen Vertragspartei und sonstigen Vertragsparteien, die sie als beteiligt ansieht, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge machen. Jede Vertragspartei wird solche Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend prüfen.

2. Kommt zwischen den beteiligten Vertragsparteien innerhalb einer angemessenen Zeitspanne keine befriedigende Regelung zustande oder handelt es sich um eine Schwierigkeit der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Art, so kann die Angelegenheit den VERTRAGSPARTEIEN vorgelegt werden. Die VERTRAGSPARTEIEN prüfen unverzüglich alle ihnen auf diese Weise vorgelegten Fragen und richten an die von ihnen als interessiert angesehenen VERTRAGSPARTEIEN nach ihrem Ermessen geeignete Empfehlungen oder Weisungen in dieser Frage. Die VERTRAGSPARTEIEN können, wenn sie es für erforderlich halten, Vertragsparteien, den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen und jede andere zuständige zwischenstaatliche Organisation zu Rate ziehen. Sind die VERTRAGSPARTEIEN der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, können sie eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Erfüllung der Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen aus diesem Abkommen, die sie unter den obwaltenden Verhältnissen für angemessen erachten, auszusetzen. Wird die Erfüllung eines Zugeständnisses oder einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einer Vertragspartei tatsächlich ausgesetzt, so steht es dieser Vertragspartei frei, dem Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN spätestens sechzig Tage nach Einleitung dieser Maßnahme ihre Absicht, von diesem Abkommen zurückzutreten, schriftlich mitzuteilen. Dieser Rücktritt wird nach Ablauf von sechzig Tagen nach dem Tage, an dem der Geschäftsführende Sekretär diese Mitteilung erhält, wirksam.

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DAAAH-42825