Teil II
Art. XXI Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern eine Vertragspartei nicht daran,
Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
Maßnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind
in Bezug auf spaltbare Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden;
beim Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie bei dem mittelbar oder unmittelbar zur Versorgung von Streitkräften dienenden Handel mit anderen Waren und Materialien;
in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen;
Maßnahmen auf Grund ihrer Verpflichtungen aus der Satzung der Vereinten Nationen zur Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAH-42825