Teil II
Art. XVII Staatliche Handelsunternehmen
1.
Jede Vertragspartei, die an irgendeinem Ort ein staatliches Unternehmen errichtet oder betreibt oder einem Unternehmen rechtlich oder tatsächlich ausschließliche oder besondere Vorrechte gewährt, verpflichtet sich sicherzustellen, daß dieses Unternehmen bei seinen Käufen oder Verkäufen, die Einfuhren oder Ausfuhren zur Folge haben, die allgemeinen Grundsätze der Nicht-Diskriminierung beachtet, die nach diesem Abkommen für staatliche Maßnahmen in bezug auf die Ein- oder Ausfuhr durch Privatunternehmen vorgeschrieben sind.
Auf Grund des Buchstaben a) sind die staatlichen Unternehmen verpflichtet, unter gebührender Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens solche Käufe und Verkäufe ausschließlich auf Grund von kommerziellen Erwägungen, wie Preis, Qualität, verfügbare Menge, Marktgängigkeit, Beförderungsverhältnisse und andere den Kauf oder Verkauf betreffenden Umstände, vorzunehmen und den Unternehmen anderer Vertragsparteien eine ausreichende Möglichkeit zur Beteiligung an diesen Käufen oder Verkäufen unter Bedingungen des freien Wettbewerbs und auf der Grundlage der üblichen Geschäftspraxis zu geben.
Eine Vertragspartei wird ein ihrer Rechtshoheit unterstehendes Unternehmen (gleichviel, ob es sich um eines der in Buchstabe a) bezeichneten oder um ein anderes Unternehmen handelt) nicht daran hindern, nach den in den Buchstaben a) und b) enthaltenen Grundsätzen zu handeln.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Waren, die weder zum Wiederverkauf noch zur Erzeugung von zum Verkauf bestimmten Waren, sondern zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke bestimmt sind. Hinsichtlich solcher Einfuhren gewährt jede Vertragspartei dem Handel der anderen Vertragsparteien eine billige und angemessene Behandlung.
3. Die Vertragsparteien erkennen an, daß sich aus der Tätigkeit der in Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Unternehmen starke Hindernisse für den Handel ergeben können; für die Ausweitung des internationalen Handels ist es daher wichtig, solche Hindernisse durch Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zu begrenzen oder zu verringern.
4.
Die Vertragsparteien werden den VERTRAGSPARTEIEN die Waren notifizieren, die von Unternehmen der in Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Art in ihr Gebiet eingeführt oder aus ihrem Gebiet ausgeführt werden.
Eine Vertragspartei, die für die Einfuhr einer Ware, die nicht Gegenstand eines Zugeständnisses nach Artikel II ist, ein Monopol errichtet, beibehält oder genehmigt, teilt den VERTRAGSPARTEIEN auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die einen bedeutenden Handel mit dieser Ware aufweist, den Aufschlag auf den Einfuhrpreis dieser Ware während einer nicht weit zurückliegenden Vergleichsperiode mit, oder, falls dies nicht möglich ist, den Preis, der bei dem Wiederverkauf der Ware gefordert wird.
Die VERTRAGSPARTEIEN können auf Antrag einer Vertragspartei, die der begründeten Ansicht ist, daß die Tätigkeit eines Unternehmens der in Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Art ihre aus diesem Abkommen herrührenden Interessen schädigt, von der Vertragspartei, die ein solches Unternehmen errichtet, beibehält oder genehmigt, Auskünfte über die Tätigkeit dieses Unternehmens im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens verlangen.
Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.
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DAAAH-42825