Teil II
Art. XVI Subventionen
Abschnitt A – Subventionen im allgemeinen
1. Wenn eine Vertragspartei eine Subvention, einschließlich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung, gewährt oder beibehält, die mittelbar oder unmittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus ihrem Gebiet zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in ihr Gebiet zu vermindern, so notifiziert diese Vertragspartei den Vertragsparteien das Ausmaß und die Art dieser Subventionierung, ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf die Menge der betreffenden eingeführten oder ausgeführten Waren sowie die Umstände, welche die Subventionierung notwendig machen. Wird festgestellt, daß in einem bestimmten Fall eine solche Subventionierung zu einer ernsthaften Schädigung der Interessen einer Vertragspartei führt oder zu führen droht, so erörtert die Vertragspartei, welche die Subvention gewährt, auf Antrag mit der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien oder mit den VERTRAGSPARTEIEN die Möglichkeit der Einschränkung dieser Subventionierung.
Abschnitt B – Zusätzliche Bestimmungen über Ausfuhrsubventionen
2. Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Gewährung einer Subvention bei der Ausfuhr einer Ware durch eine Vertragspartei für andere einführende oder ausführende Vertragsparteien nachteilige Auswirkungen haben, unbillige Störungen ihrer normalen Handelsinteressen hervorrufen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens behindern kann.
3. Die Vertragsparteien sollen daher bestrebt sein, die Gewährung von Subventionen bei der Ausfuhr von Grundstoffen zu vermeiden. Gewährt eine Vertragspartei dennoch mittelbar oder unmittelbar eine Subvention, gleich welcher Art, die eine Steigerung der Ausfuhr eines Grundstoffes aus ihrem Gebiet bewirkt, so darf sie diese Situation nicht so handhaben, daß sie dadurch mehr als einen angemessenen Anteil an dem Welthandel mit diesem Erzeugnis erhält; dabei sind die Anteile der Vertragsparteien an dem Handel mit der betreffenden Ware während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die diesen Handel beeinflußt haben oder noch beeinflussen.
4. Ferner werden die Vertragsparteien mit Wirkung vom oder einem anderen geeigneten, möglichst bald darauf folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar Subventionen, gleich welcher Art, gewähren, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt. Bis zum wird keine Vertragspartei eine solche Subventionierung durch Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Subventionen über den am bestehenden Umfang hinaus erweitern.
5. Die VERTRAGSPARTEIEN werden die Auswirkung dieses Artikels von Zeit zu Zeit überprüfen, um an Hand der Erfahrungen zu ermitteln, inwieweit er sich als geeignet erweist, die Ziele dieses Abkommens zu fördern und eine den Handel und die Interessen der Vertragsparteien stark schädigende Subventionierung zu vermeiden.
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DAAAH-42825