Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Oktober 1947 in der vom 1. März 1969 an geltenden Fassung
Vorbemerkung
Die Regierungen des Australischen Bundes, des Königreichs Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Birma, Kanada, Ceylon, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Kuba, der Tschechoslowakischen Republik, der Französischen Republik, von Indien, Libanon, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, von Neuseeland, des Königreichs Norwegen, von Pakistan, Süd-Rhodesien, Syrien, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben
in der Erkenntnis, daß ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf ein hohes und ständig steigendes Niveau des Realeinkommens und der wirksamen Nachfrage, auf die volle Erschließung der Hilfsquellen der Welt, auf die Steigerung der Produktion und des Austausches von Waren gerichtet sein sollen, und in dem Wunsche, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluß von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung im internationalen Handel abzielen,
durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAH-42825