GATT 1994 Art. VII

Teil II

Art. VII Zollwert

1. Die Vertragsparteien erkennen die Gültigkeit der allgemeinen, in den folgenden Absätzen festgelegten Bewertungsgrundsätze an und verpflichten sich, sie auf alle Waren anzuwenden, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr Zöllen oder sonstigen Belastungen und Beschränkungen unterliegen, welche auf dem Wert beruhen oder irgendwie vom Wert abhängig sind. Außerdem werden sie auf Antrag einer anderen Vertragspartei die Handhabung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über den Zollwert im Hinblick auf diese Grundsätze überprüfen. Die VERTRAGSPARTEIEN können von Vertragsparteien Berichte über die von ihnen nach diesem Artikel eingeleiteten Schritte anfordern.

2.

  1. Der Zollwert eingeführter Waren soll auf Grund des wirklichen Wertes der eingeführten Ware, für die der Zoll berechnet wird, oder auf Grund des Wertes gleichartiger Waren, nicht aber auf Grund des Wertes von Waren inländischen Ursprungs oder auf Grund willkürlich angenommener oder fiktiver Werte ermittelt werden.

  2. Der „wirkliche Wert“ einer Ware soll der Preis sein, zu dem diese oder eine gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs in dem durch die Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes bestimmten Zeitpunkt und Ort verkauft oder angeboten wird.

    Soweit bei einem bestimmten Geschäft der Preis dieser oder einer gleichartigen Ware von der Menge abhängt, soll der zugrunde zu legende Preis sich einheitlich

    1. entweder auf vergleichbare Mengen

    2. oder auf Mengen beziehen, die für den Importeur nicht weniger günstig sind als die Mengen, in denen der überwiegende Teil dieser Ware im Handel zwischen dem Ausfuhrland und dem Einfuhrland verkauft wird.

  3. Ist der wirkliche Wert gemäß Buchstabe b) nicht feststellbar, so soll der Zollwert auf Grund des feststellbaren Wertes ermittelt werden, der dem wirklichen Wert am nächsten kommt.

3. Der Zollwert einer eingeführten Ware soll den Betrag einer im Ursprungs- oder Ausfuhrland erhobenen inneren Abgabe nicht einschließen, von der diese Ware befreit ist oder die vergütet worden ist oder noch vergütet wird.

4.

  1. Muß eine Vertragspartei bei Durchführung des Absatzes 2 einen in der Währung eines anderen Landes ausgedrückten Preis in ihre eigene Währung umrechnen, so ist, soweit in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, für die betreffende Währung ein Umrechnungskurs anzuwenden, der entweder auf dem gemäß dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds festgesetzten Pariwert beruht oder auf dem vom Währungsfonds anerkannten Umrechnungskurs oder auf dem Pariwert, der gemäß einem nach Artikel XV dieses Abkommens abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr festgesetzt ist.

  2. Besteht weder ein solcher festgesetzter Pariwert, noch ein solcher anerkannter Umrechnungskurs, so ist ein Umrechnungskurs anzuwenden, der dem jeweiligen tatsächlichen Kurswert dieser Währung bei Handelsgeschäften entspricht.

  3. Die VERTRAGSPARTEIEN stellen für Vertragsparteien im Einvernehmen mit dem Internationalen Währungsfonds Regeln zur Umrechnung derjenigen ausländischen Währungen auf, für die in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds multiple Wechselkurse beibehalten werden. Auf solche ausländischen Währungen kann jede Vertragspartei diese Regeln bei der Durchführung des Absatzes 2 wahlweise an Stelle der Pariwerte anwenden. Bis zur Annahme dieser Regeln durch die VERTRAGSPARTEIEN kann jede Vertragspartei auf solche ausländischen Währungen bei der Durchführung des Absatzes 2 Umrechnungsregeln anwenden, die so beschaffen sind, daß sich der tatsächliche Wert der ausländischen Währung bei Handelsgeschäften ergibt.

  4. Aus diesem Absatz kann für eine Vertragspartei keine Verpflichtung abgeleitet werden, ihr Verfahren der Währungsumrechnung für die Ermittlung des Zollwertes, das in ihrem Gebiet am Tag des Datums dieses Abkommens angewendet wird, zu ändern, wenn dies eine allgemeine Erhöhung der zu erhebenden Zölle bewirken würde.

5. Die Grundlagen und Verfahren zur Ermittlung des Wertes von Waren, die Zöllen oder sonstigen Belastungen und Beschränkungen unterliegen, welche auf dem Wert beruhen oder irgendwie vom Wert abhängig sind, sollen dauerhaft sein und so veröffentlicht werden, daß die Wirtschaftskreise den Zollwert mit genügender Sicherheit schätzen können.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAH-42825