GATT 1994 Art. XXVIIIbis

Teil III

Art. XXVIIIbis Zollverhandlungen

1. Die Vertragsparteien erkennen an, daß Zölle den Handel oft erheblich behindern; von großer Bedeutung für die Ausweitung des internationalen Handels sind daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen geführte Verhandlungen, die eine wesentliche Herabsetzung des allgemeinen Niveaus der Zölle und sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie insbesondere eine Herabsetzung der die Einfuhr selbst kleinster Mengen behindernden hohen Zollsätze bezwecken und dabei den Zielen dieses Abkommens sowie den verschiedenen Bedürfnissen der einzelnen Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen. Die VERTRAGSPARTEIEN können daher von Zeit zu Zeit derartige Verhandlungen veranstalten.

2.

  1. Verhandlungen im Rahmen dieses Artikels können entweder über einzelne ausgewählte Waren oder nach einem für die beteiligten Vertragsparteien jeweils annehmbaren mehrseitigen Verfahren geführt werden. Diese Verhandlungen können gerichtet sein auf die Herabsetzung von Zöllen, auf die Bindung von Zöllen auf dem jeweils bestehenden Niveau oder auf die Übernahme der Verpflichtungen, einzelne Zölle oder die durchschnittlichen Zollsätze für bestimmte Warengruppen nicht über ein bestimmtes Niveau zu erhöhen. Die Bindung niedriger Zölle oder der Zollfreiheit gilt grundsätzlich als ein Zugeständnis, das der Herabsetzung hoher Zölle gleichwertig ist.

  2. Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Erfolg mehrseitiger Verhandlungen im allgemeinen davon abhängen wird, daß alle Vertragsparteien, deren gegenseitiger Warenaustausch einen wesentlichen Teil ihres Gesamtaußenhandels darstellt, an diesen Verhandlungen teilnehmen.

3. Die Verhandlungen werden so geführt, daß folgende Punkte ausreichend berücksichtigt werden können:

  1. die Bedürfnisse einzelner Vertragsparteien und einzelner Wirtschaftszweige;

  2. die Tatsache, daß weniger entwickelte Länder zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung eine elastische Handhabung ihres Zollschutzes benötigen und daß für sie die Beibehaltung von Finanzzöllen besonders wichtig ist;

  3. alle anderen diesbezüglichen Umstände einschließlich der Bedürfnisse der betreffenden Vertragsparteien in Bezug auf Steuern und ihre wirtschaftliche Entwicklung sowie in strategischer und sonstiger Hinsicht.

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DAAAH-42825