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FG München Urteil v. - 7 K 2605/17 EFG 2020 S. 476 Nr. 6

Gesetze: KStG § 8b Abs. 1 S. 1, KStG § 8b Abs. 4 S. 1, KStG § 8b Abs. 5 S. 1, KStG § 8b Abs. 5 S. 2, AO § 39 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 158, BGB § 161 Abs. 1, BGB § 323 Abs. 2, BGB § 413, BGB § 398

Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu dem nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG maßgebenden Stichtag

Leitsatz

1. Für die Ausnahme nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG, wonach Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG nicht steuerfrei sind, wenn die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft „zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals” der Beteiligungsgesellschaft beträgt, gilt das strenge Stichtagsprinzip. Spätere Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse sind prinzipiell unbeachtlich.

2. Für die Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu dem gemäß § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG maßgebenden Stichtag ist entscheidend, wer zu Beginn des Kalenderjahres wirtschaftlicher Eigentümer i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Anteile an der Beteiligungs-Kapitalgesellschaft ist.

3. Hat eine Kapitalgesellschaft vor dem 1. Januar nicht verbriefte Stückaktien einer AG unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erworben, ist sie dadurch mit knapp mehr als 10 % beteiligt und erfolgt die Kaufpreiszahlung infolge einer zunächst durchgeführten Fehlüberweisung erst nach dem 1. Januar, hat die Kapitalgesellschaft jedoch durch den Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Eigentums der Aktien gerichtete, das Gewinnbezugsrecht und mögliche Wertveränderungen der Aktien umfassende Position erworben, die ihr gegen ihren Willen nicht mehr entzogen werden konnte und zum maßgeblichen Stichtag 1. Januar auch noch fortbestand, so sind ihr als wirtschaftlicher Eigentümerin die Aktien im Hinblick auf § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG ungeachtet dessen bereits zum 1. Januar zuzurechnen, dass sie erst nach dem 1. Januar zivilrechtliche Eigentümerin der Aktien geworden ist und sie auch die Verwaltungsrechte (z.B. Stimmrecht) an der Minderheitsbeteiligung erst nach dem 1. Januar erhalten hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 24
DStRE 2020 S. 856 Nr. 14
EFG 2020 S. 476 Nr. 6
GmbH-StB 2020 S. 154 Nr. 5
KÖSDI 2020 S. 21679 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2021 S. 1144
JAAAH-42823

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