Teleologische Reduktion von § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG bei Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern einer Kapitalgesellschaft zum
Buchwert in eine neugegründete KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und anschließendem Verkauf von Kommanditanteilen
zu einem fremdüblichen Preis an eine andere Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Hat eine Kapitalgesellschaft Einzelwirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG zum Buchwert gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer neugegründeten Kommanditgesellschaft übertragen, an der sie vermögensmäßig
zu 100 % als Kommanditist beteiligt ist, so ist im Wege einer teleologischen Reduktion der Tatbestand des § 6 Abs. 5 Satz
6 EStG nicht als erfüllt anzusehen, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb von sieben Jahren ihre Kommanditbeteiligung (teilweise)
zu einem fremdüblichen Preis an eine andere Kapitalgesellschaft veräußert.
2. Die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist im Wege einer teleologischen Reduktion nicht heranzuziehen, wenn eine Verlagerung
von stillen Reserven auf ein Körperschaftssteuersubjekt ausgeschlossen ist, weil es im Zuge der nachträglichen Begründung
oder Erhöhung des Anteils einer Körperschaft an den vorher nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgütern zur
Aufdeckung der stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter kommt (Ausführungen zu Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG).
3. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG sind alle Subjekte, die unter
das KStG fallen und somit neben den in § 1 Abs. 1 KStG aufgezählten Körperschaftsubjekten auch die in § 2 Nr. 1 KStG genannten
beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte (im Streitfall: schweizerische AG).
4. Die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die stillen Reserven an den übertragenen
Wirtschaftsgütern der übertragenden Gesellschafterin durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz zugeordnet wurden. Anders als
§ 6 Abs. 4 Satz 4 EStG sehen die Sätze 5 und 6 diese Möglichkeit nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 1328 Nr. 24 DStRE 2020 S. 321 Nr. 6 EFG 2020 S. 522 Nr. 7 EStB 2020 S. 275 Nr. 7 GmbH-StB 2020 S. 154 Nr. 5 IWB-Kurznachricht Nr. 8/2020 S. 290 KÖSDI 2020 S. 21674 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2020 S. 241 PAAAH-42821
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