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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 2 K 114/19 EFG 2020 S. 425 Nr. 6

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Vermittlung von herrenlosen Tieren aus dem Ausland durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein

Leitsatz

Die "Schutzgebühr", die ein gemeinnütziger Tierschutzverein für die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland verlangt, unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Tiervermittlung ausdrücklich ein satzungsmäßiger Zweck ist, das für die Tiervermittlung erhobenen Entgelt sich am Prinzip der Kostendeckung orientiert und der Tierschutzverein nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigen Betrieben tritt, als es zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist (entgegen FG Baden-Württemberg 14 V 4072/10 vom ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2456 Nr. 44
DStZ 2020 S. 392 Nr. 11
EFG 2020 S. 425 Nr. 6
UStB 2020 S. 151 Nr. 5
YAAAH-42818

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