Anwendung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes für die Vermittlung von herrenlosen Tieren aus
dem Ausland durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein
Leitsatz
Die "Schutzgebühr", die ein gemeinnütziger Tierschutzverein
für die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland verlangt, unterliegt
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Tiervermittlung ausdrücklich
ein satzungsmäßiger Zweck ist, das für die Tiervermittlung erhobenen
Entgelt sich am Prinzip der Kostendeckung orientiert und der Tierschutzverein
nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigen Betrieben
tritt, als es zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar
ist (entgegen FG Baden-Württemberg 14
V 4072/10 vom ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2456 Nr. 44 DStZ 2020 S. 392 Nr. 11 EFG 2020 S. 425 Nr. 6 UStB 2020 S. 151 Nr. 5 YAAAH-42818
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