Voraussetzungen für die
Geltendmachung von Aufwendungen wegen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung
Leitsatz
1. Der Ort
des eigenen Hausstands und der Ort der ersten Tätigkeitsstätte bzw.
der Beschäftigungsort müssen auseinanderfallen.
2. Der Begriff des Beschäftigungsorts
ist weit auszulegen, sodass darunter nicht nur die nämliche politische
Gemeinde, in der die Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) liegt,
zu verstehen ist, sondern jeder Ort, von dem aus der Arbeitnehmer
in zumutbarer Weise täglich seine Arbeitsstätte aufsuchen kann.
3. Bei einer Entfernung von
40 km und einer Fahrtzeit von 42 Minuten ist es dem Arbeitnehmer
in zumutbarer Weise möglich, täglich von dort seine Arbeitsstätte
aufzusuchen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAH-42817
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