Zuständigkeit für die Festsetzung der Mehrwertsteuer:
Entsprechende Anwendung des Artikels 87 Abs. 4 UZK – Einfuhr eines Pkw in
das Zollgebiet der Union über Bulgarien – Fiktion der Entstehung
einer Zollschuld weniger als 10 000 € im Mitgliedstaat der Feststellung
Leitsatz
1. Der EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL dahin auszulegen, dass die Vorschrift des Art. 87 Abs. 4 der UZK (Fiktion der
Entstehung einer Zollschuld weniger als 10 000 € im Mitgliedstaat der Feststellung) auf die Entstehung der Mehrwertsteuer
(Einfuhrumsatzsteuer) entsprechend anzuwenden ist?
2. Gilt aufgrund der in § 21 Abs. 2 UStG vorgesehenen entsprechenden Anwendung der Zollvorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
auch die Mehrwertsteuer für die Einfuhr eines Pkw in das Zollgebiet der Union gem. Art. 87 Abs. 4 UZK als in Deutschland entstanden,
obwohl die Einfuhr in das Zollgebiet der Union in Bulgarien erfolgte.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 18 DStR 2020 S. 982 Nr. 19 UR 2020 S. 310 Nr. 8 EAAAH-42816
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