Eine binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember des Vorjahres ist
auch dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG den Betriebsausgaben dieses Vorjahres zuzuordnen, wenn ihre Fälligkeit infolge der
gewährten Dauerfristverlängerung erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums eingetreten konnte.
Das zusätzliche Erfordernis der Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums lässt sich nicht durch eine den Gesetzeswortlaut
einschränkende Auslegung rechtfertigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2020 S. 262 DStR 2020 S. 6 Nr. 20 DStRE 2020 S. 588 Nr. 10 DStZ 2020 S. 142 Nr. 5 EFG 2020 S. 271 Nr. 4 EStB 2020 S. 185 Nr. 5 GStB 2020 S. 211 Nr. 6 KAAAH-42814
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