Finanzgericht Düsseldorf
Urteil v. - 14 K 3040/18 Kg
Gesetze: EStG i.d.F. des StUmgBG v. § 52 Abs. 49a Satz 8;
EStG i.d.F. des StUmgBG v. § 66 Abs. 3;
EStG i.d.F. des StUmgBG v. § 70 Abs. 1;
EStG i.d.F. des Gesetzes v. § 52 Abs. 50;
EStG i.d.F. des Gesetzes v. § 70 Abs.1 Satz 2;
AO § 169
Begrenzung der Nachzahlung des festgesetzten Kindergeldes
gemäß § 66 Abs. 3 EStG
Leitsatz
Die Regelung des § 66 Abs. 3 EStG, nach der das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats
des Antragseingangs gezahlt wird, ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.
§ 66 Abs. 3 EStG bildet keine Grundlage dafür, einem Kindergeldberechtigten die Zahlung bestandskräftig festgesetzter Kindergeldansprüche
zu verweigern (entgegen Abschnitt V 22.2 DA-KG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 15/2020 S. 1028 GAAAH-42811
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