Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden an ausgeschiedenen
Verfahrensbevollmächtigten
Leitsatz
Es erscheint fraglich, ob die Regelung der AEAO zu § 122 AO Tz. 3.3.1, nach der eine Zustellung an einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten
mit Wirkung für alle Beteiligten auch möglich ist, wenn der Verfahrensbevollmächtigte selbst Beteiligter ist und zugleich
andere Beteiligte vertritt, auch auf den Fall einer einfachen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO übertragbar ist, bei
dem ein ehemaliger Feststellungsbeteiligter zugleich als Verfahrensbevollmächtigter der verbliebenen Feststellungsbeteiligten
auftritt.
Ein darin ggf. liegender Bekanntgabemangel gegenüber dem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Verfahrensbevollmächtigten
würde aber jedenfalls dadurch geheilt, dass er selbst den Bescheid tatsächlich erhalten hat.
Eine fehlerhafte Schätzung kann nur dann die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sie
auf subjektiven oder objektiven Willkürmaßnahmen des FA beruht (vgl. BFH-Rspr.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAH-42810
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