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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 11 Ko 186/19 KF

Gesetze: RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 zu Anl. 1

Terminsgebühr für eine einseitige Besprechung mit dem Gericht zur Erledigung des Rechtsstreites

Leitsatz

Eine Terminsgebühr nach dem RVG entsteht auch für eine auf das Ziel der Erledigung des Rechtsstreites gerichtete telefonische Besprechung des Klägerbevollmächtigten mit dem Gericht, die ohne Beteiligung des Beklagten stattfindet.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 614 Nr. 12
DStRE 2020 S. 1145 Nr. 18
PAAAH-42808

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