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FG Münster Beschluss v. - 11 V 3213/19 AO EFG 2020 S. 419 Nr. 6

Gesetze: AO § 314; FGO § 69; EUBeitrG § 9; AO § 282; AO § 309

Vollstreckung

Vollstreckung luxemburgischer Steuerforderungen im Wege der Amtshilfe

Leitsatz

1) Die Angabe, welche Forderung gepfändet wird, gehört zum notwendigen Inhalt einer Pfändungs-und Einziehungsverfügung.

2) Bei einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die ein inländisches Finanzamt im Wege eines Amtshilfeersuchens für Forderungen einer luxemburgischen Steuerbehörde erlässt, ist die luxemburgische Finanzverwaltung als Gläubiger zu benennen.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 419 Nr. 6
FAAAH-42807

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