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NWB Nr. 3 vom Seite 171 Fach 27 Seite 5259

Leistungsansprüche gegen die Krankenkassen bei Zahnersatz

von Oberverwaltungsrat Horst Marburger, Geislingen

Die Vorschriften über die Leistung ”Zahnersatz” der gesetzlichen Krankenkassen sind in den letzten Jahren mehrfach geändert worden. Eine umfassende Änderung erfolgte zuletzt durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz. Dadurch sind mit Wirkung ab die Festzuschüsse wieder abgeschafft worden. Weitere Änderungen hat das Gesundheitsreformgesetz 2000 mit Wirkung ab eingeführt.

I. Leistungsgrundsätze

§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V sieht als Bestandteil der Krankenbehandlung die zahnärztliche Behandlung einschl. der Versorgung mit Zahnersatz vor. Die Leistung Zahnersatz wird in § 30 SGB V geregelt. Die Regelung erfasst auch die zahnärztlichen Leistungen bei der Eingliederung. § 30 SGB V gilt sowohl für die landwirtschaftliche Krankenversicherung (vgl. § 8 Abs. 1 KVLG 1992) als auch für den Bereich der Bundesknappschaft (§ 167 SGB V). Bei der Leistung Zahnersatz handelt es sich um eine Regel- und Rechtsanspruchsleistung. In vollem Umfang gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V.

In der Zeit vom bis 31. 12. 1998 hatten Versicherte, die nach dem geboren sind, nur in bestimmten Ausnahmefällen Anspruch auf Zahnersatz. Seit gilt dies nicht mehr. Haben solche Personen zur Sicherstellung der Leistung Zahnersa...