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Berufsangehörige als gesetzliche Vertreter von Mantelgesellschaften
Aus dem Berufsstand erhielt die WPK die Frage, ob ein in Einzelpraxis tätiger Wirtschaftsprüfer von seinem Mandanten eine stillgelegte GmbH übernehmen und dort Geschäftsführer sein darf, um den Mandanten von der Abwicklung der GmbH und weiteren Entscheidungen zu entlasten. Nach Auffassung der WPK gilt dazu Folgendes: Wirtschaftsprüfer dürfen weder gewerbliche Tätigkeiten ausüben, noch außerberufliche Anstellungsverhältnisse eingehen (§ 43a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 WPO). Eine nicht werbend am Markt teilnehmende Mantelgesellschaft ist berufsrechtlich mit einer nicht als Berufsgesellschaft anerkannten vermögensverwaltenden Gesellschaft vergleichbar. Die Geschäftsführung einer solchen Gesellschaft ist Wirtschaftsprüfern berufsrechtlich gestattet, wenn sie das Vermögen des Wirtschaftsprüfers, seiner Kernfamilie oder langjährige...