Eingruppierung eines Betriebsschlossers - Spezialkenntnisse
Gesetze: § 1 TVG
Instanzenzug: ArbG Weiden Az: 2 Ca 193/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg Az: 6 Sa 347/17 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers sowie daraus resultierende Differenzentgeltansprüche.
2Der Kläger, ausgebildeter Kfz-Mechaniker, war vom bis zum bei der Beklagten beschäftigt. Zumindest seit September 2015 war er als Betriebsschlosser in der Abteilung Instandhaltung Mechanik tätig. Seine Aufgaben umfassten Störfallbeseitigung, Wartung und Projektarbeit ua. in der Werkstatt, der Produktion, im Bereich Prozess flüssig, Abwasser/Energie und Hochregal. Bei der Beklagten besteht eine weitere mit Instandhaltung Elektrik bezeichnete Abteilung. Daneben war der Kläger sowohl als elektrotechnisch unterwiesene Person in der Instandhaltung als auch als Elektrofachkraft durch die Beklagte bestellt. Die genauen Inhalte und zeitlichen Anteile seiner Tätigkeiten sind zwischen den Parteien streitig.
3Die Beklagte vergütete den Kläger im Zeitraum von September 2015 bis Februar 2019 nach Tarifgruppe VI Stufe c der Anlage zu dem zwischen der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten und dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft e.V. geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten in den Betrieben der Milchwirtschaft in Bayern vom (ERTV). Dieser galt für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.
4Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeiten würden die Anforderungen der Tarifgruppe VIII, hilfsweise zumindest der Tarifgruppe VII ERTV erfüllen. Er sei zu mindestens 70 bis 80 % seiner Arbeitszeit im Bereich Wartung, Reparatur und Störfallbeseitigung tätig. Für die Tätigkeiten seien bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um einen lebensmittelherstellenden und -verarbeitenden Betrieb handele, umfangreiche Fach- und Spezialkenntnisse iSd. genannten Tarifgruppen erforderlich. Diese beträfen die von der Beklagten betriebenen Anlagen und Maschinen, die Hygienevorschriften sowie den Umgang mit Chemikalien und gefährlichen Stoffen, mit der Elektrik und das Gas- und Rohrschweißen. Spezialkenntnisse im Tarifsinn seien auch solche, die zwar dem Berufsbild der „einschlägigen Ausbildung“ entsprächen, aber über das in der Ausbildung vermittelte Wissen hinausgingen. Darüber hinaus habe er in zahlreichen Fortbildungen Spezialkenntnisse erworben.
5Der Kläger hat zuletzt beantragt,
6Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger benötige für die ihm übertragenen Aufgaben keine Spezialkenntnisse. Die Arbeiten entsprächen den normalen Tätigkeiten eines Industriemechanikers oder Industrieschlossers. Ein Kennenlernen des Aufgabengebiets und der im Betrieb verwendeten Anlagen sei mit der Erlangung von Spezialwissen nicht gleichzusetzen. Zudem stütze der Kläger sein Begehren auf eine unzutreffende Entgeltstufe.
7Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Gründe
8Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er war nicht seit September 2015 nach der Tarifgruppe VIII oder der Tarifgruppe VII ERTV zu vergüten. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen.
9I. Der Feststellungsantrag einschließlich des darin enthaltenen Hilfsantrags - Antrag zu 1. - ist zulässig, aber unbegründet.
101. Der Haupt- und der Hilfsantrag sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig. Auch für die darin jeweils neben der beanspruchten Tarifgruppe aufgenommene Stufe besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, weil diese zwischen den Parteien im Streit steht (vgl. hierzu - Rn. 20 mwN). Das Feststellungsinteresse ist nicht aufgrund der nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des entfallen. Aus der begehrten Feststellung können höhere Entgeltansprüche folgen (st. Rspr., ausf. - zu I 2 der Gründe, BAGE 108, 224).
112. Der Antrag zu 1. ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit die Voraussetzungen der Tarifgruppen VII oder VIII ERTV erfüllt. Es fehlt zumindest an der für beide Tarifgruppen erforderlichen Darlegung, er benötige hierfür „Spezialkenntnisse“.
12a) Für die Eingruppierung ist nach § 2 Abschnitt I Nr. 3 ERTV die zeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine Feststellungen zu einer Gesamt- oder mehreren Teiltätigkeiten des Klägers und deren zeitlichen Anteilen getroffen. Dies kann jedoch dahinstehen, weil dem Kläger unter keinem denkbaren Zuschnitt seiner Tätigkeiten ein Anspruch auf das angestrebte Entgelt zusteht.
13b) Maßgeblich für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers sind die folgenden Regelungen der Anlage zum ERTV:
14c) Dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch ihn begehrte Eingruppierung. Aus seinem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der höherwertigen Tätigkeit erlauben (vgl. - Rn. 31; für Richtbeispiele - Rn. 24, jeweils mwN).
15d) Die tariflichen Anforderungen der Tarifgruppen VIII oder VII ERTV sind nicht bereits deswegen als erfüllt anzusehen, weil der Kläger eine der in den Richtbeispielen genannten Tätigkeiten ausüben würde. Unabhängig davon, ob dies nach deren konkreter Ausgestaltung im ERTV überhaupt ohne weitere Prüfung zu der gewünschten Eingruppierung führen könnte (vgl. hierzu - Rn. 17 mwN), entspricht die Tätigkeit des Klägers keinem der nur in den Tarifgruppen VII und VIII ERTV genannten Richtbeispiele. Insbesondere umfasst die Tätigkeit des Klägers weder das „Fahren mehrerer komplexer Anlagen“ noch ist ihm ein „selbständiges Bearbeiten von Aufgabengebieten wie z.B. Elektronik / Pneumatik“ übertragen. Die Tätigkeit des „Handwerkers“ ist demgegenüber sowohl in der Tarifgruppe VI ERTV als auch in der Tarifgruppe VII ERTV erwähnt und kann daher allein und ohne Rückgriff auf das allgemeine Tätigkeitsmerkmal nicht zu einer Eingruppierung in der höheren Tarifgruppe führen ( - Rn. 24).
16e) Der Kläger hat nicht dargelegt, seine Tätigkeit erfordere Spezialkenntnisse iSd. Tarifgruppe VII oder VIII ERTV.
17aa) Spezialkenntnisse sind dem jeweiligen Berufsbild entsprechende oder fachfremde Kenntnisse, die über die im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung oder durch schlichte Ausübung des Berufs (Berufserfahrung) erworbenen hinausgehen. Dies ergibt die Auslegung des ERTV (zu den Maßstäben - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).
18(1) Nach dem Wortlaut sind Spezialkenntnisse Einzel-, Sonder- oder Fachkenntnisse und damit solche, die über die üblicherweise erforderlichen Kenntnisse hinausgehen. Sie können sich ua. auf die erforderliche Breite und Tiefe des Wissens, auf besondere Arbeitsmittel oder besondere Aufgaben beziehen. „Normalkenntnisse“ - als üblicherweise erforderliche - setzen nach der tariflichen Systematik eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Die Berufsausbildung oder anderweitig erworbene gleichwertige Kenntnisse sind bereits für eine Eingruppierung ab Tarifgruppe V ERTV Grundvoraussetzung, auch wenn die Berufsausbildung in Tarifgruppe VII ERTV nicht ausdrücklich genannt wird. Allerdings werden „berufsübliche“ Tätigkeiten vorausgesetzt. Spezialkenntnisse können zwar gleichzeitig mit Berufserfahrung erworben werden. Nicht jede Berufserfahrung führt aber zum Erwerb von Spezialkenntnissen im Tarifsinn. Das ergibt sich aus dem Vergleich der tariflichen Anforderungen der Tarifgruppen VI und VII ERTV. Anderenfalls wäre die Unterscheidung zwischen Berufserfahrung und Spezialkenntnissen überflüssig.
19(2) Die Spezialkenntnisse können sowohl auf dem eigentlichen Fachgebiet des Arbeitnehmers erworben werden und damit noch dem jeweiligen Berufsbild entsprechen als auch auf anderen Fachgebieten liegen. Eine Einschränkung dahingehend, die Spezialkenntnisse müssten auf einem anderen Fachgebiet als dem der Berufsausbildung liegen, lässt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Erforderlich ist allerdings, dass es sich - unabhängig vom Fachgebiet - nicht um Grundkenntnisse handelt, die im Rahmen einer Berufsausbildung erworben werden (vgl. hierzu auch - zu II 5 e bb der Gründe mwN). Anderenfalls würden sie nicht über die „Normalkenntnisse“ hinausgehen.
20(3) Die tariflichen Anforderungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer über Spezialkenntnisse verfügt, vielmehr muss die Tätigkeit diese voraussetzen oder erfordern. Dies ist nur dann der Fall, wenn erst die Spezialkenntnisse dem Arbeitnehmer die Ausführung seiner Tätigkeit ermöglichen, nicht aber, wenn sie lediglich nützlich oder erwünscht sind (vgl. hierzu - Rn. 16 mwN).
21(4) Der Begriff der Spezialkenntnisse wird mangels anderer Anhaltspunkte in den Tarifgruppen VII und VIII ERTV einheitlich verwendet. Die Anforderungen sind in der Tarifgruppe VIII ERTV allerdings insoweit höher, als Spezialkenntnisse in Theorie und Praxis erforderlich sein müssen.
22bb) Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, seine Tätigkeit erfordere Spezialkenntnisse oder setze diese voraus.
23(1) Es fehlt bereits an einer hinreichend konkreten Darstellung der ihm übertragenen Tätigkeiten. Die vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung enthält lediglich Stichworte und dazu eine Würdigung, welcher Tarifgruppe die Aufgaben seiner Ansicht nach jeweils zuzuordnen sind. Sie stellt damit keine ausreichende Tatsachengrundlage zur Bewertung der Tätigkeit des Klägers dar (zu den Anforderungen etwa - Rn. 30 mwN).
24(2) Der Kläger hat zudem keinen ausreichenden Sachvortrag erbracht, ob die Kenntnisse über die bei der Beklagten genutzten Anlagen und Maschinen als Spezialkenntnisse iSd. ERTV anzusehen sind. Es fehlt nicht nur an einer Darstellung, aus welchen Gründen für die Wartung und Reparatur dieser Maschinen im Gegensatz zu anderen Maschinen Spezialkenntnisse erforderlich wären, sondern auch an einer Abgrenzung zwischen den in einer Berufsausbildung vermittelten Kenntnissen, einer etwaig erforderlichen Berufserfahrung und Spezialkenntnissen. Sein Vorbringen ermöglicht nicht die Prüfung, ob es sich bei dem Wissen über die Maschinen lediglich um eine Konkretisierung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse auf den tatsächlichen Einsatzbereich oder darüber hinausgehend um Spezialkenntnisse handelt (vgl. hierzu - Rn. 38). Allein die Anzahl der Maschinen, an denen der Kläger seine Tätigkeit zu verrichten hat sowie die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um einen spezialisierten Betrieb handelt, lässt keinen Rückschluss auf die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu. Der Kläger hat auch nicht beschrieben, welche konkreten Tätigkeiten er an diesen Maschinen erbringt und welche durch Fremdfirmen vorgenommen werden.
25(3) Das weitere Vorbringen des Klägers, für seine Tätigkeit seien Spezialkenntnisse hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen und der Einhaltung von Hygienevorschriften erforderlich, lässt nicht erkennen, in welchem Umfang derartige Kenntnisse bereits Teil der Ausbildung oder von einer solchen Qualität sind, dass es sich nicht um Grundkenntnisse handeln würde. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger durchzuführenden Schweißarbeiten, für die dieser Spezialkenntnisse für erforderlich hält.
26(4) Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass er für seine Tätigkeit als bestellte Elektrofachkraft in seiner Eigenschaft als elektrotechnisch unterwiesene Person Spezialkenntnisse benötigen würde. Aus seinem Vortrag ergibt sich schon nicht, welche Tätigkeiten in diesem Zusammenhang von ihm tatsächlich auszuüben sind. Der angeführte Umstand, dass die Kenntnisse nicht Gegenstand der einschlägigen Berufsausbildung sind, macht diese noch nicht zu Spezialkenntnissen im Tarifsinn.
27(5) Danach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich, ggf. aufgrund der von ihm besuchten Schulungen, über Spezialkenntnisse verfügt, was im Hinblick auf die durchschnittliche Dauer der Schulungen durchaus zweifelhaft erscheint. Er hat jedenfalls nicht dargelegt, dass diese erforderlich wären.
28cc) Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, um dem Kläger Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben, kommt nicht in Betracht. Auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Vortrags hatten sowohl die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung als auch das Landesarbeitsgericht mit Verfügung vom bereits hingewiesen. Damit hatte der Kläger Anlass und nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG auch die prozessuale Obliegenheit, ergänzend zur Schlüssigkeit der Klage vorzutragen. Dies ist nicht erfolgt.
29II. Mangels einer Eingruppierung in Tarifgruppe VIII oder VII ERTV bestehen auch die begehrten Zahlungsansprüche - Antrag zu 2. - nicht.
30III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:161019.U.4AZR76.19.0
Fundstelle(n):
BB 2020 S. 563 Nr. 10
DAAAH-42504