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Die Einführung von Kurzarbeit
I. Allgemeines
Kurzarbeit ist, abgesehen von der Sonderform der strukturellen Kurzarbeit, die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen, normalen Arbeitszeit unter entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts. Sie ist ein Mittel, um einem vorübergehenden Arbeitsmangel nicht durch Entlassungen, sondern durch andere Verteilung der geringeren Arbeitsmenge auf die Arbeitnehmer (AN) des Betriebes zu begegnen. Kurzarbeit kann in der Weise erfolgen, daß entweder an einzelnen Tagen kürzer oder an bestimmten Tagen überhaupt nicht gearbeitet wird. Wesentlich ist, daß es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt.
Die Einführung von Kurzarbeit steht nicht im Belieben des Arbeitgebers (ArbG). Sie kann nicht aufgrund des Direktionsrechts angeordnet werden, da hiermit eine Kürzung des Lohnanspruchs verbunden ist. Es bedarf hierzu einer Ermächtigungsgrundlage (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gesetz). Eine gesetzliche Regelung von Kurzarbeit enthält § 19 KSchG. Hiernach kann das Landesarbeitsamt im Falle von Massenentlassungen die Berechtigung des ArbG aussprechen, bis zum Ablauf der Fristen für die Entlassungssperre gem. § 18 KSchG Kurzarbeit anzuo...