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Anpassung der Kriegsopferversorgung 1999
I. Anwendungsbereich
Die 8. KOV-AnpV regelt die Höhe der Versorgungsleistungen nach dem BVG und der Gesetze, bei denen die Vorschriften des BVG entsprechend anzuwenden sind. Im wesentlichen sind dies Soldatenversorgungs- und Zivildienstgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Bundesseuchengesetz, Häftlingshilfegesetz und die Gesetze zur Wiedergutmachung von SED-Unrecht.
II. Bemessung des Anpassungssatzes
Nach § 56 sind die laufenden Versorgungsleistungen sowie das Bestattungsgeld jeweils zum 1. Juli durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern würden. Eine Einbeziehung der Belastungsveränderungen bei Renten (Höhe des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner in der KVdR) in den Anpassungssatz wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da die Versorgungsleistungen insoweit von Abzügen unbelastet sind. Der Anpassungssatz in der Kriegsopferversorgung beträgt 1,30 v. H., der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a wird um 1,60 v. H. angehoben. Bei der F...