Die moderne Betriebsprüfung
4. Aufl. 2020
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H. Geldwäsche und Schwarzgeldproblematik
I. Gesetzliche Grundlagen
2001
Eine Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten an die jeweils zuständigen Stellen ist ohne Ersuchen zulässig, soweit dies gem. § 31b Abs. 1 AO einem der folgenden Zwecke dient:
der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Abs. 1 und 2 GwG,
der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Abs. 1 und 2 GwG,
der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 56 GwG gegen Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 GwG,
dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Abs. 2 GwG gegenüber Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 GwG,
der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Abs. 1 GwG durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt geworden, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche) handelt oder dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat sie diese unverzüglich der FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) mitzuteilen. Die Befugnis ergibt sich aus § 31b Abs. 2 AO. Daneben erlaubt § 31b Abs. 3 AO eine Offenbarung, wenn ein Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 GwG eine...