Die moderne Betriebsprüfung
4. Aufl. 2020
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C. Die Durchführung der Betriebsprüfung
I. Buchführungspflichten, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
1. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
571Nach § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit sie den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen und nach den Umständen des Einzelfalls keinen Anlass geben, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
572Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist daher von zentraler Bedeutung für die Besteuerung. Zur Frage, wer zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, verweist die Abgabenordnung zunächst auf andere gesetzliche Regelungen (§ 140 AO). Danach sind alle außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch für steuerliche Zwecke zu führen. Hierunter fallen neben den allgemeinen handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften auch die speziellen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für bestimmte Betriebe und Berufe, die sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen ergeben können. Sogar ausländische Rechtsnormen können eine Buchführungspflicht nach § 140 begründen.
573Darüber hinaus besteht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO für Gewerbetrei...