Die moderne Betriebsprüfung
4. Aufl. 2020
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B. Die Prüfungsanordnung
I. Rechtsgrundlagen
371Die Prüfungsanordnung ist in § 196 AO, die Bekanntgabe in § 197 AO geregelt. Weitere Einzelheiten sind in § 5 BpO zu finden.
372Die Prüfungsanordnung bestimmt den sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfung und konkretisiert damit den Umfang der Duldungspflicht des Steuerpflichtigen. Sie ist die Rechtsgrundlage für die Prüfungsbefugnisse. Die Prüfungsanordnung ist nach § 196 AO schriftlich oder elektronisch zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
373Eine Prüfungsanordnung kann bis zum Abschluss der Betriebsprüfung, d. h. regelmäßig bis Absendung des Bp-Berichts, wirksam ergehen. Sie stützt sich auf die Regelungen des § 193 Abs. 1 und 2 AO.
374Wie der BFH zuletzt in seinem Urteil vom bestätigt hat, ist die Prüfungsanordnung ein Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO, der auf die Vornahme von Mitwirkungshandlungen (Bereitstellung von Räumen, Unterlagen etc.), die Duldung der Prüfung und die Unterlassung von Störungen gerichtet ist. Die Prüfungsanordnung enthält mit der Benennung der Steuerart und des Zeitraums mehrere selbständig anfechtbare Verwaltungsakte bzw. Regelungen. Selbständig anfechtbar sind:
die Prüfungsanordnung an sich
der Prüfungsort
der Prüfungsbeginn
Nicht dagegen anfechtba...