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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3179/19 EFG 2020 S. 431 Nr. 6

Gesetze: BewG § 151 Abs. 5 S. 1, BewG § 151 Abs. 5 S. 2, BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BewG § 151 Abs. 1 S. 2, BewG § 157, FGO § 40 Abs. 2, AO § 118, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Aufhebung eines angefochtenen Grundbesitzwertfeststellungsbescheids, wenn das für die Folgesteuer zuständige Finanzamt während des Klageverfahrens seine Meinung ändert und dem Feststellungsbescheid nunmehr keine Bedeutung für den Folgebescheid nach § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BewG mehr zumisst

Leitsatz

1. Hat das für die Bedarfsbewertung zuständige Finanzamt auf Anforderung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamts für die wirtschaftliche Einheit einen Grundbesitzwert festgestellt, legt die Steuerpflichtige sowohl gegen die Feststellung des Grundbesitzwertes als auch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein und nimmt das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt während des gegen den Feststellungsbescheid eingeleiteten Klageverfahrens seinen Antrag auf Feststellung eines Grundbesitzwertes zurück, weil es entsprechend der Auffassung der Steuerpflichtigen den zugrunde liegenden Sachverhalt (hier: Umwandlung, Spaltung) nicht mehr für grunderwerbsteuerpflichtig hält, so ist der Grundbesitzwertfeststellungsbescheid aufzuheben.

2. Ist bezüglich der Grundbesitzwertfeststellung ein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so hat das Finanzamt (im Einspruchsverfahren) bzw. das FG (im Klageverfahren) jederzeit von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Grundbesitzwertfeststellungsbescheids (§ 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BewG: Bedeutung für die Besteuerung, z.B. bei Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer) noch vorliegen.

3. Die Bejahung der Bedeutung für die Besteuerung (i.S. des § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BewG) ist kein Verwaltungsakt, sondern ein interner Vorgang. Damit ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht anwendbar. Bei bestandskräftigen Grundbesitzwertfeststellungsbescheiden tritt dadurch, dass das Folgebescheid-Finanzamt später die Bedeutung für die Besteuerung verneint, keine Änderung ein. Sie bleiben so, wie sie sind.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 431 Nr. 6
ErbStB 2020 S. 98 Nr. 4
AAAAH-42275

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