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Track 06-07 | Umsatzsteuer: Keine übertriebenen Anforderungen an Leistungsbeschreibungen beim Vorsteuerabzug
Als Angabe der Art der gelieferten Gegenstände genügt in Rechnungen nach dem Wortlaut des UStG deren handelsübliche Bezeichnung. Der BFH hat hierzu pauschalen Anforderungen von Prüfern eine klare Absage erteilt. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die von den Lieferanten verwendeten Bezeichnungen unter Berücksichtigung der Handelsstufe sowie der Art und dem Inhalt der Lieferungen handelsüblich sind. Ggf. ist vor dem Finanzgerocht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Wir beginnen mit Entscheidungen zur Umsatzsteuer. – Mit Spannung waren die Urteile des Bundesfinanzhofs erwartet worden – zur korrekten Beschreibung der erbrachten Leistung in Eingangsrechnungen. Das ist ja eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Der BFH hat jetzt pauschalen und kleinlichen Anforderungen von Sonderprüfern eine klare Absage erteilt. Das gilt zum einen bei Waren im Niedrigpreissegment. Hierzu gibt es drei neue Urteile des XI. Senats . Aber auch ganz generell dürfen die Anforderungen nicht überzogen werden. Das hat in einer zeitgleich veröffentlichten Entscheidung der ebenfalls für die Umsatzsteuer zuständige V. Senat des BFH klargestellt. Im Str...