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Track 05 | Umsatzsteuer: Aufteilung eines Gesamtentgelts bei Saunaleistungen in Schwimmbädern
Das BMF hat sein Schreiben aus dem Jahre 2017 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern überarbeitet. Zahlen die Kunden für mehrere selbständige Hauptleistungen ein einheitliches Gesamtentgelt, ist dieses aufzuteilen. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung handelt. Nach der Rechtsprechung ist dabei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben aus dem Jahre 2017 überarbeitet – zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern.
Seit dem sind Saunaleistungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze unterliegen hingegen nur dem ermäßigten Steuersatz. Zahlen die Kunden für mehrere selbständige Hauptleistungen ein einheitliches Gesamtentgelt, ist dieses aufzuteilen. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung handelt. Davon ist auszugehen, wenn die einzelnen Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Nach der Rechtsprechung ist dabei a...