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Festzuschüsse für Zahnersatz
Die Vorschriften über die Leistung ”Zahnersatz” der gesetzlichen Krankenkassen sind in den letzten Jahren mehrfach geändert worden. Dabei ging es in der Regel immer um Einschränkungen. Durch das 2. GKV-NOG (vgl. NWB F. 27 S. 4729) ist nun eine Veränderung des gesamten Leistungssystems eingetreten. An die Stelle der bisherigen prozentualen Kostenübernahme sind Festzuschüsse getreten. Die vorher eingeführten Beschränkungen gelten allerdings weiterhin.
I. Kein Zuschuß für jüngere Versicherte
Nach wie vor haben nur Versicherte, die vor dem geboren sind, Anspruch auf Leistungen zum Zahnersatz. Für Versicherte, die nach dem 31. 12. 1978 geboren sind, besteht nach § 30 Abs. 3 SGB V der Anspruch nur, wenn die Versorgung mit Zahnersatz
aufgrund eines Unfalls erforderlich oder
durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist oder
durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist oder
zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.
II. Einzelheiten zur Art des zu bezuschussenden Zahnersatzes
Der Festzuschuß wird zu der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführten med...