1. Sind im Rahmen eines Abhilfeverfahrens die Voraussetzungen für die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins zu prüfen, ist das Nachlassgericht für den Erlass der das Einziehungsverfahren begleitenden einstweiligen Anordnung zuständig.
2. Der Regelungsgehalt einer im Rahmen eines Erbscheinseinziehungsverfahrens zu erlassenen einstweiligen Anordnung ist auf die in der Hauptsache ergehende Endentscheidung hin beschränkt.
3. Der Ausspruch, sich einstweilig jeglicher (alleiniger) Verfügung über Nachlassgegenstände zu enthalten, ist dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Zivilrechtsverfahren vorbehalten.
Fundstelle(n): ErbStB 2020 S. 304 Nr. 10 NJW-RR 2020 S. 463 Nr. 8 NWB-EV 2020 S. 103 Nr. 3 YAAAH-41940
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