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NWB Nr. 39 vom Seite 3521 Fach 27 Seite 4755

Die Krankenversicherung der Familienangehörigen

von Fritz Straub, Filderstadt

Die gesetzlichen Vorschriften über die Familienversicherung (FamV) begründen eine eigenständige Versicherung der Familienangehörigen und geben ihnen eigene Leistungsansprüche (§ 10 SGB V). Im Krankenversicherungsrecht steht der Familienversicherte gleichberechtigt neben dem (Pflicht- oder freiwilligen) Mitglied. Wann immer im SGB V von Versicherten gesprochen wird, sind Mitglieder und Familienversicherte gemeint. Beide haben dieselben Rechte und Pflichten, es sei denn, daß z. B. beim Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld im Gesetz ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Familienversicherte können nach Vollendung des 15. Lebensjahrs Leistungsanträge selbst stellen oder zurücknehmen und Leistungen entgegennehmen. Für jüngere Familienversicherte macht der gesetzliche Vertreter die Rechte aus der FamV geltend (§ 36 SGB I). Durch die Ansprüche aus der FamV entsteht für das Mitglied - im Gegensatz zu der privaten Krankenversicherung - keine zusätzliche Beitragsbelastung.

I. Voraussetzungen für die Familienversicherung

Die FamV erstreckt sich auf den Ehegatten, die Kinder sowie auf die den Kindern gleichgestellten Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und A...