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NWB Nr. 28 vom Seite 2363 Fach 27 Seite 4719

Anpassung der Kriegsopferversorgung 1997

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

I. Bemessung des Anpassungssatzes

Nach § 56 sind die laufenden Versorgungsleistungen sowie das Bestattungsgeld jeweils zum 1. Juli durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern würden. Eine Einbeziehung der Belastungsveränderungen bei Renten (Höhe des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner in der KVdR) in den Anpassungssatz wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da die Leistungen der Kriegsopferversorgung insoweit von Abzügen unbelastet sind. Der Anpassungssatz in der Kriegsopferversorgung beträgt 1,47 v. H. ab dem . Bei der Festsetzung der neuen Beträge sind nach Anwendung des Steigerungssatzes Erhöhungsbeträge unter 0,50 DM auf volle DM nach unten und von 0,50 DM an auf volle DM nach oben zu runden.

Die Anpassung hat nur mittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen der Kriegsopferversorgung in den neuen Bundesländern; dort ist die Leistungshöhe auch an das jeweilige Rentenniveau gekoppelt. Nach dem Einigungsvertrag vom sind die unter Ziff...