Insolvenz-oder Masseverbindlichkeit bei Zahlungseingängen auf dem
Konto des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung
Leitsatz
Bei der Beurteilung, ob § 55 Abs. 4 InsO, der die nach § 55 Abs. 1 und 2 InsO bestehenden Tatbestände zur Begründung von
Masseverbindlichkeiten erweitert, zur Anwendung kommt, sind die für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen
Befugnisse zu berücksichtigen, wobei auf die Entgeltsvereinnahmung, nicht aber auf die Leistungserbringung abzustellen ist.
Erfolgt der Forderungseinzug im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse, führt
dies dazu, dass umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis die mit dem Forderungseinzug im Zusammenhang
stehen zur Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO werden.
Überweist ein Kunde infolge der durch den Insolvenzschuldner erteilten Rechnung auf dessen Bankkonto erfolgt kein Forderungseinzug
durch den Insolvenzverwalter auf ein Treuhandkonto.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 396 Nr. 5 ZIP 2020 S. 531 Nr. 11 JAAAH-41838
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