Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 52 vom Seite 4149 Fach 27 Seite 4605

Krankenversicherungsrechtliche Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

von Dr. Andreas Marschner, Magdeburg

I. Vorbemerkungen

Seit dem gilt im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, daß bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner auch solche Leistungen zur Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags herangezogen werden, die als ”Renten der betrieblichen Altersversorgung” anzusehen sind. Für die Zeit ab dem findet sich die entsprechende Gesetzesregelung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.

Zu diesem Themenkreis sind am 26. 3. 1996 zwei neue Urteile des 12. Senats des BSG ergangen, nämlich die Entscheidung 12 RK 44/94 (abgedruckt in Sozialrecht 3-2500 § 229 Nr. 12) und die Entscheidung 12 RK 21/95 (abgedruckt in Nr. 13, a. a. O.). Im erstgenannten Urteil hat das BSG für Recht erkannt, daß eine Rente der betrieblichen Altersversorgung auch dann beitragspflichtig ist, wenn sie auf einem Sozialplan beruht, der Leistungen für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb vorsieht. Im zweiten Judikat wurde entschieden, daß auch Renten aus einer Lebensversicherung beitragspflichtig sind, die als Direktversicherung abgeschlossen und vom Arbeitnehmer durch Verzicht auf einen Teil seiner Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziert...