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Überblick zur Steuergesetzgebung im Jahr 2019 – Teil 2: KStG, GewStG und AO
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 450Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber zahlreiche Steuergesetze verabschiedet. In einer Aufsatzreihe weden die maßgeblichen Änderungen einzelner Rechtsgebiete zusammenhängend dargestellt. Teil 2 dieser Aufsatzreihe befasst sich mit den Änderungen des KStG, des GewStG und der AO.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Körperschaftsteuergesetz:
[i]Anwendung der Brutto-methode auf den Übertragungsgewinn Einkommensermittlung bei Organschaft (§ 15 KStG): § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 KStG ist durch Aussagen ergänzt worden, durch die eine Aufwärtsverschmelzung auf eine Organgesellschaft steuerlich gleichbehandelt wird wie die Aufwärtsverschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft, die keine Organgesellschaft ist.
[i]Wiederherstellung der früheren Rechtslage Ausschluss von Investmentfonds vom Freibetrag nach § 24 KStG: In § 24 Satz 2 KStG ist eine Ergänzung vorgenommen worden, wonach in- und ausländische Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds, deren Erträge auf der Ebene ihrer Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 3a EStG darstellen, von der Inanspruchnahme des Freibetrags von 5.000 € ausgenommen sind.
Gewerbesteuergesetz:
Tonnagebesteuerung: [i]Gewinn aus der Auflösung des UnterschiedsbetragsDurch eine Ergänzung in § 7 Satz 3 GewStG ist gesetzlich festgeschrieben worden, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4 und 4a EStG als Gewerbeertrag i. S. von § 7 Satz 1 GewStG gilt. Damit ist klargestellt, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung...