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Änderungen im Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. 1. 1996
Zum ist die Wahlfreiheit für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft getreten (vgl. dazu NWB F. 27 S. 4429). Pflichtmitglieder und freiwillig Versicherte können - unter bestimmten Einschränkungen - unter den vorhandenen Krankenkassen wählen. Diese Wahlfreiheit hat aber auch erhebliche Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Arbeitgebern (ArbG).
I. Änderungen durch das SGB VI
1. Aufgaben der Einzugsstellen
Die ArbG haben naturgemäß ein Interesse daran, es nicht mit zuviel Krankenkassen in ihrem Betrieb zu tun zu haben. Viele ArbG werden daher Empfehlungen bezüglich der Kassenwahl aussprechen, die die meisten Arbeitnehmer (AN) auch beachten werden. Das Interesse der einzelnen Krankenkassen an einem guten Einvernehmen mit dem ArbG ist daher aus Wettbewerbsgründen groß.
Deshalb hat der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, der seit geltende verschärfte Wettbewerb zwischen den einzelnen Krankenkassen könnte zu Interessenkonflikten bei den Krankenkassen führen, wenn sie weiterhin für die Durchführung der Betriebsprüfungen bei den ArbG zuständig wären.
Bisher hatten die Krankenkass...