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FG Köln 06.02.2019 10 V 1706/18, BBK 7/2020 S. 314

Steuerrecht | Keine Frist für Antrag nach § 8d KStG

Ein Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG kann auch erst in einer geänderten Körperschaftsteuererklärung gestellt werden. Es ist also nicht erforderlich, dass der Antrag bereits in der ursprünglichen Körperschaftsteuererklärung gestellt wird. Dies hat das FG Köln in einem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) entschieden.

§ 8d [i] § 8d KStG enthält keine Ausschlussfrist Abs. 1 Satz 5 KStG verlangt lediglich, dass der Antrag in der Steuererklärung gestellt wird. Eine Frist ergibt sich aus § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG nicht, insbesondere keine Ausschlussfrist.

Anders ist dies z. B. bei § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG oder bei § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG: Dort verwendet der Gesetzgeber das Wort „spätestens“ oder verlangt eine Bescheinigung „bis zum Tag der Bekanntgabe“.

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